Fördermöglichkeiten für Photovoltaikanlagen durch Steuervorteile (0 % VAT)
In vielen Ländern Europas, darunter Österreich, Deutschland, Italien, die Niederlande, Frankreich, Kroatien, Rumänien, Dänemark, Schweden und Finnland, können Sie beim Kauf von Photovoltaikanlagen von reduzierten oder gar 0% Mehrwertsteuersätzen profitieren. Allerdings unterscheiden sich die Bedingungen dafür von Land zu Land. Während in Deutschland, Italien und Rumänien fast alle Bestandteile der Anlage steuerlich begünstigt sind, erhalten Sie in den Niederlanden nur für bestimmte Teile wie Module oder Wechselrichter Steuervorteile.
Zusätzlich gibt es häufig spezifische Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um diese Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen zu können. Nehmen wir das Beispiel Österreich: Hier werden primär Solarmodule gefördert. Wenn Sie darüber hinaus aber auch Wechselrichter, Speicher oder Zubehör mit den Solarmodulen in einer Bestellung ordern, fallen diese als sogenannte Nebenleistungen ebenfalls unter die Förderbedingungen. Bei den Speichern gilt zudem noch, dass ein maximales Verhältnis der Speicherkapazität zur Modulleistung von 2:1 existieren darf.
Das Verstehen dieser Steuervorteile und deren Voraussetzungen kann herausfordernd sein, da die Informationen oft nicht leicht zugänglich sind. Dennoch lohnt es sich hier unbedingt, einen Blick auf mögliche Steuervorteile zu werfen. Gerne helfen wir Ihnen die beste und profitableste Lösung für Ihre Vorhaben zu finden.
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns anzurufen oder über die Chat-Funktion auf unserer Webseite Kontakt aufzunehmen.
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Hier ist ein Überblick über die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen für PV Anlagen in verschiedenen EU-Ländern:
Deutschland
In Deutschland sind PV Anlagen von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie ausschließlich für den Eigenverbrauch genutzt werden. Die Installation der Anlage und alle zugehörigen Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher können von dieser Regelung profitieren.
Gesetzesauszug:
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt.
Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, in der Bundesrepublik Deutschland installiert wird.
Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel werden steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. § 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Geltungsbereich des Gesetzes ist Deutschland.
Entsprechend gilt für Privatpersonen: Mit dem Kauf Ihres Artikels bestätigen Sie, dass Sie eine private Person sind und den Artikel nur für private Zwecke erwerben. Preis gilt ausschließlich für Verkauf an Privatpersonen (0% USt)
Österreich
Auch Österreich fördert die Installation von PV Anlagen durch Steuererleichterungen. Hier sind in erster Linie nur Solarmodule steuerlich vergünstigt. Dennoch werden auch hier Wechselrichter und weiteres Zubehör eingeschlossen, sofern diese gemeinsam bestellt werden. Auch Speicher profitieren, jedoch nur dann, wenn das Verhältnis von Speicher zu Modulleistung maximal 2 zu 1 ist.
Gesetzesauszug:
Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das Budgetbegleitgesetz 2024 für Photovoltaikanlagen
§ 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist (zur Wechselwirkung zwischen dem Antrag auf Investitionszuschuss und dem Nullsteuersatz sowie zur Übergangsregelung nach § 28 Abs. 63 UStG 1994 für Anlagen die vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wurden.
Für Lieferungen nach Österreich gilt: Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen), teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe UStR Rz 346 ff UStR). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden.
Italien
Italien bietet einen verringerten Steuersatz von 10 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen und deren Komponenten an. Diese Befreiung gilt sowohl für private als auch für gewerbliche Installationen, wobei Italien besonders daran interessiert ist, seine Kapazitäten an erneuerbaren Energien auszubauen.
Niederlande
In den Niederlanden gilt eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Anschaffung und Installation von Solaranlagen. Diese Befreiung ist jedoch auf bestimmte Komponenten wie Solarmodule und Wechselrichter beschränkt.
Frankreich
Frankreich bietet reduzierte Mehrwertsteuersätze für die Installation von PV-Anlagen. Obwohl es keine vollständige Befreiung gibt, sind die reduzierten Sätze deutlich günstiger als der reguläre Mehrwertsteuersatz.
Kroatien, Rumänien, Dänemark, Schweden und Finnland
Diese Länder bieten ebenfalls diverse Anreize und Steuererleichterungen für die Installation von Photovoltaikanlagen. Die genauen Bedingungen und die Höhe der Steuerermäßigungen können je nach nationaler Gesetzgebung variieren, oft sind sie jedoch darauf ausgelegt, die Nutzung von erneuerbaren Energien zu maximieren.
Die Vielfalt der Steuerpolitiken innerhalb der EU spiegelt das starke Engagement der Union wider, den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen zu fördern und den Kohlenstoffausstoß zu reduzieren. Für Investoren und Eigenheimbesitzer lohnt es sich, die spezifischen Regelungen in ihrem Land genau zu prüfen, um die maximalen Steuervorteile für die Installation von PV-Anlagen zu nutzen.
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